Besucherregelung ab dem 1. Oktober 2022

Die Bundesregierung und der Bundestag haben zum 1. Oktober 2022 das Infektionsschutzgesetz – IfSG geändert.

Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nm. 3 und 4 darf unsere Einrichtung ab dem 1. Oktober nur von Personen betreten werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen.

Wir bitten unsere Besucher außerhalb der

von uns angebotenen Testzeiten (Mo 14-15 Uhr; Do 14-15 Uhr bei verfügbarer Personalkapazität)

nur mit entsprechendem gültigen Test und FFP2 Maske unser Haus zu betreten.

Nach telefonischer Terminabsprache führen wir auch außerhalb unserer Testzeiten Tests vor Ort durch.

Wir bedauern die Umstände und hätten Ihnen diese Maßnahmen gern erspart

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__28b.html